Instandhaltungspflicht

Die Instandhaltungspflicht der Immobilie besteht zunächst seitens des/der Eigentümers*in bzw. Vermieters*in. Dieser/Diese ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Objekt auf eigene Kosten in Stand zu halten und bei Schäden oder Mängeln in Stand zu setzen. Dabei hat der/die Eigentümer*in/ Vermieter*in den Zustand zu erhalten, der als vertragsgemäß vereinbart wurde. Von der Instandhaltungspflicht des/der Vermieters*in umfasst werden neben den Räumen der Mietwohnung auch gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen wie Treppenhaus, Waschküche, Speicher, Grundstückszugänge usw. Verkehrsflächen wie Treppenhaus und Zugänge sind in einem gefahrlosen Zustand zu halten. (BGH in NJW 1967, S. 154) Wenn es vertraglich geregelt wurde, kann der/die Eigentümer*in/ Vermieter*in bestimmte Verpflichtungen auf die Mieter übertragen. Ein gutes Beispiel einer vertraglich geregelten Instandhaltungsverpflichtung der Mieter können Schönheitsreparaturen oder Winter- und Flurdienste sein. Die Kosten sind dabei ebenfalls vertraglich geregelt und liegen in der Regel zwischen 75 bis 100 Euro. In Ausnahmefällen haben Gerichte bis zu 120 Euro als gültig anerkannt.