Pacht

Pacht beschreibt die vertragliche Überlassung eines Gegenstandes, meist einer Immobilie, zum Gebrauch und zur wirtschaftlichen Nutzung durch eine Person (Pächter) bei entsprechender Gegenleistung (Pachtzins). „Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.“ *581 (1) – Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)